Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig für alle Leistungen von NANGA Custom Software Solutions (Inhaber: Ermek Stephan) — Ausgabe 2026 (B2B).
// 1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von NANGA Custom Software Solutions (Auftragnehmer) schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
// 2. Leistung und Prüfung
2.1 Leistungsgegenstand. Gegenstand eines Auftrages kann insbesondere sein:
- Konzeption und Entwicklung von Websites und Web-Applikationen
- Entwicklung nativer und hybrider Mobile Apps
- KI-Automatisierungen und Backend-Systeme
- Erstellung von Individualsoftware und Programmadaptierungen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte Dritter
- Technische Beratung und Projektbegleitung
- Softwarewartung und laufender Support
- Sonstige Dienstleistungen im Bereich Informationstechnologie
2.2 Die Ausarbeitung individueller Konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung. Diese ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Abnahme. Individuell erstellte Software bedarf einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber, bestätigt durch ein Protokoll. Lässt der Auftraggeber diesen Zeitraum ohne Abnahme verstreichen, gilt die gelieferte Software mit Enddatum dieses Zeitraums als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb gilt sie jedenfalls als abgenommen.
2.5 Etwa auftretende wesentliche Mängel (d. h. der Echtbetrieb kann nicht begonnen oder fortgesetzt werden) sind schriftlich und ausreichend dokumentiert zu melden. Nach Mängelbehebung ist eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt zurückzutreten; angefallene Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7 Eine Programmdokumentation und die Übergabe des Quellcodes erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Die Übergabe setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung voraus.
2.8 Barrierefreiheit. Eine barrierefreie Ausgestaltung gemäß BaFG, BGStG und WZG ist nicht im Standardangebot enthalten, sofern diese nicht gesondert vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist für die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche Zulässigkeit verantwortlich.
// 3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
3.2 Bei Dienstleistungen (Beratung, Entwicklung, Support etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Abweichungen vom vereinbarten Zeitaufwand, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3 Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
// 4. Liefertermin
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Erfüllungstermine möglichst genau einzuhalten.
4.2 Erfüllungstermine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen und Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig erbringt. Lieferverzögerungen durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten; daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
// 5. Zahlung
5.1 Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne Abzug und spesenfrei zahlbar.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit Rechnung zu legen.
5.3 Die Einhaltung der Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung. Bei Nichteinhaltung ist der Auftragnehmer berechtigt, laufende Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte verrechnet.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
5.5 Körperliche Gegenstände (z. B. Datenträger) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
// 6. Urheberrecht und Nutzung
6.1 Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrages erstellten Arbeitsergebnissen zum eigenen internen Gebrauch. Sämtliche sonstigen Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
6.2 Ist eine ausschließliche Nutzungsbefugnis vereinbart, gilt § 40b Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt nicht für Programmbestandteile, die von unabhängigen Dritten stammen (z. B. Open-Source-Bibliotheken, Templates); für diese gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen.
6.3 Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber gestattet, sofern alle Copyright-Vermerke unverändert übernommen werden.
6.4 Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- und Schadenersatzansprüche nach sich.
// 7. Rücktrittsrecht
7.1 Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird.
7.2 Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und sonstige Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers entbinden diesen von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der Lieferzeit.
7.3 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Im Falle eines akzeptierten Stornos ist der Auftragnehmer berechtigt, neben den erbrachten Leistungen eine Stornogebühr von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.
// 8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern sie auf dem vereinbarten System betrieben wird.
8.2 Voraussetzungen für die Fehlerbeseitigung:
- Der Auftraggeber zeigt den Fehler innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 377 UGB) an.
- Der Fehler ist ausreichend dokumentiert und beschrieben.
- Alle erforderlichen Unterlagen werden zur Verfügung gestellt.
- Keine eigenmächtigen Eingriffe in die Software durch den Auftraggeber oder Dritte.
- Die Software wird unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen eingesetzt.
8.3 Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.4 Kosten für Hilfestellung und Fehlerdiagnose, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, werden gesondert verrechnet. Dies gilt auch bei Eingriffen durch den Auftraggeber oder Dritte.
8.5 Für Programme, die durch den Auftraggeber oder Dritte nachträglich verändert wurden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Übergabe. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs. 3 ABGB wird ausgeschlossen.
8.7 Aktualisierungen. Eine Aktualisierungspflicht gem. § 7 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
// 9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Im Falle von Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
9.2 Die Haftung für mittelbare Schäden — wie entgangenen Gewinn, Kosten einer Betriebsunterbrechung, Datenverluste oder Ansprüche Dritter — wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3 Schadenersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für Datenverlust auf die Wiederherstellungskosten begrenzt, maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, höchstens jedoch EUR 15.000,–.
// 10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung — auch über Dritte — von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Vertragsdauer und 12 Monate nach Beendigung unterlassen. Der zuwiderhandelnde Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehaltes des betroffenen Mitarbeiters zu zahlen.
// 11. Datenschutz
11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der DSGVO.
11.2 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf dessen Weisung und im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
11.3 Die Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO ist auf der Website des Auftragnehmers unter nangacss.com/datenschutz abrufbar.
// 12. Geheimhaltung
12.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekanntgewordenen Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht übermittelt wurden, vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund behördlicher Entscheidung offenzulegen sind.
12.2 Mit dem Auftragnehmer verbundene Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
// 13. Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Gerichtsstand ist Wien.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird der übrige Inhalt des Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäß gültige Regelung zu ersetzen, die ihr am nächsten kommt.
13.3 Streitschlichtung. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich, zunächst eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation beizuziehen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, werden frühestens einen Monat nach Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
Ausgabe 2026 — basierend auf den WKO-AGB für IT-Dienstleistungen (B2B), Fachverband UBIT, Ausgabe 2024.